CITES
Auch in Corona-Zeiten sind wir weiter arbeitsfähig. Ihre Anträge und Anfragen werden weiterhin bearbeitet. Da wir nach Möglichkeit mobil von Extern arbeiten, bitten wir Sie, Ihre Anfragen vorrangig per E-Mail an folgende zentrale Eingangsbox zu richten:
citesma@bfn.de
Wir sind aber grundsätzlich für Sie auch weiterhin telefonisch erreichbar.

Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA=CITES) in der Bundesrepublik Deutschland. Auf diesen Seiten finden Sie ausführliche Informationen zu grundsätzlichen und speziellen Themen auf diesem Gebiet.
Brexit
Mit Ablauf der zwischen dem Vereinigten Königreich (GB) und der Europäischen Union (EU) vereinbarten Übergangsfrist am 31.12.2020 sind ab 01.01.2021 für den Handel mit Exemplaren geschützter Arten für die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr Dokumente nach den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) erforderlich. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten). Alle erforderlichen Informationen über CITES-Anträge finden Sie auf den Seiten zur Beantragung von artenschutzrechtlichen Genehmigungen .
Informationen über die Beantragung von CITES-Genehmigungen bei den zuständigen Behörden in GB sind in Englischer Sprache verfügbar.
GB hat Informationen zu den Ein- und Ausgangszollstellen veröffentlicht, die seit 01.01.2021 für die Abfertigung von Exemplaren geschützter Arten genutzt werden müssen.
Eine Ausnahme gilt für den Handel mit Nordirland. Hier werden auch weiterhin die Bestimmungen für den EU-Binnenmarkt angewandt. Für die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr sind daher keine separaten CITES-Genehmigungen, sondern Nachweise des legalen Erwerbs in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) 338/97 erforderlich. Nähere Informationen dazu können Sie den Ausführungen auf unserer Seite 'Regelungen' in der Rubrik ' innergemeinschaftliche Regelungen nach EU-Recht ' entnehmen.
Die EU-Kommission hat ein Informationsdokument veröffentlicht, in dem erläutert wird, welche artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Handel mit Exemplaren geschützter Arten zwischen der EU und GB, unter Beachtung des Sonderstatus für Nordirland, seit 01.01.2021 gelten.